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Verlängerung der Regelung über den Vermittlungsgutschein
Die Regelung über den Vermittlungsgutschein (Paragraph 412g SGB III), die bis zum 31. Dezember 2007 befristet war, wird mit folgenden zwei Änderungen bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Der Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht nicht mehr schon nach sechs Wochen, sondern erst nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen können einen Vermittlungsgutschein erhalten, bei dem bei einer Integration von mindestens sechs Monaten die zweite Rate um bis zu 500 Euro höher dotiert sein kann, d. h. insgesamt bis zu 2.500 Euro.
Von schnellen und effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann diese Prozesse sinnvoll unterstützen. Der Vermittlungsgutschein soll den Zugang zu dieser Dienstleistung erleichtern. Er ermöglicht es insbesondere Arbeitsuchenden mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, im Rahmen ihrer Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle auf Kosten der Agentur für Arbeit einen oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten
.
Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit/JobCenter unter Angabe der Kunden-Nummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.
Alle privaten Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden, sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag.
Private Arbeitsvermittler haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
(Quelle: BMAS)